I. Vertragsabschluß
1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird in ihrer Gesamtheit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, auch soweit Geschäfte von unseren Handelsvertretern vermittelt werden.
3. Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
II. Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen
1. Die Ausführung erfolgt gemäß den vereinbarten technischen Vorschriften mit branchenüblichen Toleranzen. Für die Einhaltung der Maße und technischen Daten gelten die einschlägigen Ö-/EN-Normen. Von uns angegebene Maße und Daten in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn der Lieferumfang und die Lieferfrist nicht abgeändert werden und dies für den Kunden zumutbar ist.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nicht zur Ausführung kommende Angebote und Unterlagen sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
4. Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben. Statische Berechnungen werden auf Verlangen des Bestellers und nur gegen gesonderte Vergütung abgegeben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich alle Preise unfrei ab Werk (EXW Incoterms 2002) zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe. Bei Vereinbarung eines Gesamtpreises einschließlich Montage wird einwandfreier Zugang zum Aufstellungsort, sofortige Abladung durch den Besteller und trockener sowie besenreiner Aufstellungsort vorausgesetzt.
2. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise.
3. Die Preise für Lieferungen mit Montage sind zu 1/3 bei Vertragsschluss, zu 1/3 bei Bereitstellung und Benachrichtigung des Bestellers und zu 1/3 bei Auslieferung fällig.
4. Abgaben, Konsulatskosten, Zölle und andere Gebühren trägt der Besteller.
5. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, nicht aber verpflichtet.
6. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er 30 Tage nach Rechnungserstellung nicht zahlt, jedenfalls wenn er nicht spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware Zahlung leistet.
7. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechsel- und sonstige Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig.
8. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten (§§ 918 ff ABGB).
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeiten
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages in technischer und kaufmännischer Hinsicht, außerdem den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Schaltpläne, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen und sonstige vom Besteller zu erbringende Mitwirkungshandlungen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Mangels dieser Voraussetzungen gilt die Lieferzeit als entsprechend verlängert, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Bestellers.
2. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Besteller abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und –Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Für die Produktverwendung notwendige Prüfungen sind nach Art und Umfang zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht anders vereinbart.
4. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selber zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern oder zu versenden. Damit gilt die Ware als abgenommen.
5. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
V. Versand und Gefahrtragung
1. Wenn nicht besonders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer sowie die Art der Versendung nach billigem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn wir die Transportkosten frei Verwendungsstelle übernehmen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit angefallenen Kosten trägt der Besteller.
4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Bereitstellung über.
5. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die aus Annahmeverzug des Bestellers geltenden Rechte wahrzunehmen.
6. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
7. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen (ARA LN 2581); ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
VI. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
1. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung unerheblich gemindert ist.
2. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.
3. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und die Bestimmungen der §§ 931 ff ABGB eingehalten werden.
VII. Schadensersatzhaftung
1. Für Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware.
3. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
VIII. Verjährung
1. Gewährleistungsansprüche erlöschen nach einem Jahr ab Lieferung. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt drei Jahre.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit den Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
2. Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
3. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, liegt darin nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Für alle Verträge gilt österreichisches Recht.
2. Gerichtsstand ist Mistelbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen vollständig wirksam.
Zusätzlich gelten die ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die LIEFERUNG VON MECHANISCHEN, ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN von ORGALIME.
Orgalime ist der europäische Verband der Maschinenbau-, Elektro-, und Metallverarbeitungsindustrie.